Satzung des Vereins »Lebenshilfe für Behinderte e. V. Schweinfurt«

 

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Behinderte e. V. Schweinfurt“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt und ist in das Vereinsregister eingetragen. 

(3) Der Verein gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Innere Mission in Bayern dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband Innere Mission e. V. – an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes Bayern der Lebenshilfe für geistig Behinderte e. V.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein nimmt sich der Menschen mit einer geistigen, körperlichen und / oder seelischen Behinderung an.

(2) Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. 

(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

  1. natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ange­schlossen ist;
  2. natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an ein Vorstandsmitglied voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung über die nächste Mitgliederversammlung zu.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmit­glied. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

(4) Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder mit ihrer Beitragszahlung trotz mehrfacher Aufforderung im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann Berufung an die nächste Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann vom einzelnen Vereinsmitglied selbst bestimmt werden. Ein Jahresmindestbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Teilweiser oder ganzer Erlass durch den Vorstand ist möglich.

(2) Der Jahresbeitrag ist jeweils am Jahresanfang im Voraus zu entrichten.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführung
d) die Leitungskonferenz
e) der Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist von dem/der Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzu­berufen und zwar aus eigenem Ermessen oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung den Mitgliedern bekanntzugeben.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. die Annahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung des Vereins
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, soweit diese nicht durch die Leitungskonferenz oder die Lebenshilfe Hammelburg e. V. delegiert sind.
  4. Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand.
  5. Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens 3 Tage vor der Versammlung eingereicht werden; darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über weitere in der Versammlung gestellte Anträge beschließen, soweit sie durch einstimmigen Beschluss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  6. Satzungsänderungen
  7. Auflösung des Vereins

(5) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes bei Ehepaaren durch schriftliche Vollmacht ist möglich. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

(6) Das passive Wahlrecht von Mitgliedern, die mit dem Verein ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind, ruht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied mit dem Verein ein Arbeitsverhältnis eingeht, endet sein Vorstandsamt.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von 3/4, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schriftführer/in
  4. vier weiteren Mitgliedern (gewählte und delegierte), von denen eine/r zum/zur Schatzmeister/in gewählt werden kann
  5. dem/den/der Geschäftsführer/n/in/innen
  6. drei Delegierten der Leitungskonferenz

Von den vier weiteren Mitgliedern nach § 8 Abs.1d 9 wird eines delegiert von der Vorstandschaft der Lebenshilfe Hammelburg e. V. Eine Wahl dieses Delegierten in ein Vorstandsamt nach § 8 Abs. 1a) bis 1c) ist möglich; er muss jedoch unmittelbar nach der Wahl seine Delegation niederlegen.

Die weitere Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes vorgenommen.

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen überwiegend aus der Elternschaft kommen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes sollen Frauen sein.

Der/die Geschäftsführer/in/innen und die 3 Delegierten der Leitungskonferenz der Lebenshilfe nehmen mit Sitz ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter jeweils der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Vertretungsbefugnisse sind nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

Nachgewiesene Sachkosten für ehrenamtliche Tätigkeiten im Auftrag des Vorstandes werden erstattet.

Dem/der Vorsitzenden und/oder dem/der Stellvertreter/in des Vereins kann auf Beschluss des Vorstandes für seine/ihre Tätigkeiten, die den üblichen Umfang dieses Ehrenamtes überschreiten, eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

(3) Der Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest, formuliert Leitlinien, berät und entscheidet bei allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Insbesondere pflegt er auf den verschiedenen internen Ebenen und in der Öffentlichkeit vielfältige Kontakte und Präsenz.

Der Vorstand bespricht und entscheidet mit den verschiedenen internen Gremien Grundgedanken und Entwicklung der Aufgaben des Vereins.

Er formuliert die wirtschaftlichen Leitlinien und verantwortet den finanziellen Gesamtrahmen.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Vorstand einer Geschäftsführung.

(4) Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung verlangen; mindestens jedoch viermal im Jahr.

(5) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, jedoch mindestens 4 Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Beim Ausscheiden eines seiner gewählten Mitglieder während der Amtsdauer wählt die jeweils nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der jeweils laufenden Wahlperiode.

 

§ 9 Geschäftsführung

Der/die Geschäftsführer/in/innen des Vereins wird/werden vom Vorstand benannt. Sein/ihr/ihre Aufgabenbereich/e wird/werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand erlässt.

 

§ 10 Leitungskonferenz

(1) Zur Beratung und intensiven Mitwirkung ist dem Vorstand die Leitungs­konferenz zugeordnet. Sie besteht aus dem/den/der Geschäfts­führer/n/in/innen, dem/der Vorsitzenden der Gesamtmitarbeitervertretung und den Leitungen der verschiedenen eigenständigen Einrichtungen der Lebenshilfe für Behinderte e. V. Schweinfurt. Die konkrete Festlegung und Beschreibung der eigenständigen Einrichtungen liegt in der Ver­antwortung des Vorstandes. Er bestätigt die Zusammensetzung der Leitungskonferenz zu Beginn seiner Amtsperiode. Den Vorsitz der Leitungskonferenz führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder sein/e Stellvertreter/in. Der Vorsitz der Leitungskonferenz kann delegiert werden.

(2) Die Leitungskonferenz wird vom Vorstand einberufen und tritt jährlich mindestens viermal zusammen. Sie ist auch dann durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Leitungskonferenz dies für erforderlich halten.

(3) Die Leitungskonferenz reflektiert die Gesamtarbeit der Lebenshilfe Schweinfurt. Sie ist das zentrale Beratungsorgan für den Vorstand. Ihrer Meinung ist besonderes Gewicht beizumessen. Das integrierende und übergreifende Zusammenwirken aller Einrichtungen ist eine ihrer wesentlichen Aufgaben.

(4) Zur Absicherung und Verwirklichung ihres Auftrages delegiert die Leitungskonferenz drei von ihr gewählte Vertreter/innen (eine/r davon soll aus dem Bereich der Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, eine/r davon aus dem für Wohnen und eine/r davon aus dem für Arbeiten kommen) mit Sitz ohne Stimmrecht in den Vorstand. Die Delegierten aus den Bereichen "Kinder und Jugendliche", "Wohnen" und "Arbeiten" sollen nicht zwei Wahlperioden hintereinander berufen werden.

(5) Die Leitungskonferenz gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die alle notwendigen Modalitäten zur Verwirklichung ihres Auftrages beschreibt. Diese wird dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt.

 

§ 11 Beirat

(1) Zur allgemeinen Beratung ist dem Vorstand ein Beirat zugeordnet. Dieser besteht aus je einem/einer Elternbeiratsvertreter/in der Ein­richtungen der Lebenshilfe für Behinderte e. V. Schweinfurt bzw. einem/einer Vertreter/in der behinderten Mitarbeiter in den Werkstätten.

Die Lebenshilfevereinigungen Bad Kissingen und Haßfurt entsenden je einen/eine Vertreter/in in den Beirat.

Mitglieder der Lebenshilfe für Behinderte e. V. Schweinfurt können an Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2) Der Beirat trifft sich jährlich mindestens zweimal. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in eingeladen. Er trifft sich auch dann, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder eine Sitzung beantragen.

(3) Der Beirat ist vor allem ein Organ, das die Anfragen und Probleme der Betroffenen in der Lebenshilfe aufnimmt, diskutiert und an den Vorstand weitergibt.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins erfolgt durch eine vom Vorstand beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der/die Vorsit­zende oder ein/e Beauftragte/r des Vorstandes erstattet der Mitgliederver­sammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

 

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in oder einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 14 Anfallsberechtigung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen – nach Abzug der bestehenden Verbindlich­keiten – an das Diakonische Werk Schweinfurt mit der Auflage, es im Beneh­men mit dem Landesverband Bayern der Lebenshilfe e. V. ausschließlich und unmittelbar im regionalen Bereich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 15.07.2011 in Kraft.

Schweinfurt, 10.06.2011